Beiträge von Tin Velic

    Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,


    das Verbundsparlament hat die neue Verfassung verabschiedet, die ab sofort in Kraft tritt. Die Vorbereitungen für das neue Parlament werden getroffen.


    Die Verfassung können Sie hier (drücken) einsehen.



    Verfassung der Verbundsrepublik Gurkistan


    Präambel


    Im Einklang mit der Weisheit der Feronen und im Streben nach dem Wohl der Gemeinschaft, welche das höchste Gut ist, begründen wir, die Bürger von Gurkistan, diese Verfassung. Unser Handeln richtet sich nach den Prinzipien des Gemeinwohls, welches das Wohl der Einzelnen gewährleistet. Wir anerkennen die Verantwortung jedes Einzelnen gegenüber der Gesellschaft und das uneingeschränkte Recht aller, in einer gerechten und demokratischen Ordnung zu leben.



    Teil I: Grundsätze und Staatsform

    Artikel 1: Staatsform

    1. Gurkistan ist eine Republik, die nach den Prinzipien einer Verbundsrepublik organisiert ist.
    2. Alle Macht geht vom Volk aus. Sie wird durch das Parlament und den Präsidenten in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Demokratie und sozialen Gerechtigkeit ausgeübt.
    3. Die Verbundshauptstadt ist Zesselinga.

    Artikel 2: Staatsziel

    1. Das Wohl der Gemeinschaft ist das höchste Ziel der Regierung und jedes Bürgers.
    2. Die Regierung fördert die soziale Gerechtigkeit, die Teilhabe aller Bürger und die Verwirklichung des Allgemeinwohls.

    Teil II: Die Exekutive

    Artikel 3: Der Präsident

    1. Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und Regierungschef der Verbundsrepublik Gurkistan und wird in freier, unmittelbarer, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl vom Volk gewählt.
    2. Die Wahl erfolgt wie die Wahl zur Verbundsversammlung alle sechs Monate
    3. Der Präsident leitet die Exekutive und ist für die Verwaltung des Landes sowie die Umsetzung der Gesetze verantwortlich.
    4. Der Präsident hat die Befugnis, Notmaßnahmen zu ergreifen, die im Einklang mit dem Gemeinwohl stehen, jedoch unter der Kontrolle und Übereinstimmung mit dem Parlament.
    5. Der Präsident ernennt Staatsbürger ab dem achtzehnten Lebensjahr zu seinen Ministern.
    6. Der Präsident ernennt einen seiner Minister zum Stellvertreter.

    Artikel 4: Kontrolle der Exekutive

    1. Der Präsident unterliegt der Kontrolle durch das Parlament. Dieses kann Maßnahmen ergreifen, um die Exekutive in ihrem Handeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
    2. Der Präsident wird vom Parlament in besonderen Fällen für seine Entscheidungen zur Rechenschaft gezogen.

    Teil III: Die Legislative

    Artikel 5: Die Verbundsversammlung

    1. Das Parlament von Gurkistan besteht aus einer einzigen Kammer namens Verbundsversammlung, die aus Vertretern gewählt wird, die durch eine Listenwahl bestimmt werden.
    2. Die Wahl erfolgt alle sechs Monate.
    3. Das Parlament ist verantwortlich für die Gesetzgebung, die Kontrolle der Exekutive und die Verabschiedung des Haushaltes.
    4. Gesetze werden mit einer Mehrheit von mindestens 50% +1 der Stimmen der Abgeordneten erlassen.

    Artikel 6: Gesetzgebungsverfahren

    1. Gesetzesvorschläge können vom Präsidenten, der Regierung, vom Parlament oder durch Volksinitiativen eingebracht werden.
    2. Das Parlament hat die Pflicht, alle Gesetze zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese mit dem Prinzip des Gemeinwohls übereinstimmen.

    Teil IV: Die Judikative

    Artikel 7: Das Verfassungsgericht

    1. Das Verfassungsgericht stellt sicher, dass alle Gesetze und Handlungen der Legislative und Exekutive im Einklang mit der Verfassung stehen.
    2. Richter des Verfassungsgerichts werden vom Parlament gewählt, basierend auf Vorschlägen des Präsidenten. Sie sind in ihrer Arbeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

    Teil V: Föderalismus und Verwaltung

    Artikel 8: Föderale Struktur

    1. Gurkistan ist eine Verbundsrepublik, bestehend aus 16 Bezirken, die jeweils eine Autonomie in der Verwaltung haben, jedoch keine eigenen Parlamente besitzen.
    2. Die Bezirke arbeiten mit der Verbundsregierung zusammen.

    Teil VI: Bürgerrechte und -pflichten

    Artikel 9: Rechte der Bürger

    1. Alle Bürger Gurkistans haben das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und den unzensierten Zugang zu Informationen.
    2. Alle Bürger sind ab dem 18. Lebensjahr wahlberechtigt, sofern ihnen das Wahlrecht nicht entzogen wurde.
    3. Das Wahlrecht einzelner Bürger kann entzogen werden, wenn sie die Verfassung gefährden und abschaffen wollen.

    Artikel 10: Gemeinwohl

    1. Jeder Bürger hat die Pflicht, das Gemeinwohl zu fördern und sich an der gemeinsamen Verantwortung für das Wohl der Gesellschaft zu beteiligen.

    Kapitel VII: Verfassungsänderung

    Artikel 11: Verfahren zur Verfassungsänderung

    1. Änderungen an dieser Verfassung können nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen im Parlament vorgenommen werden.
    2. Die Artikel: Artikel 1 Absatz 1 und 2, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und 2, Artikel 9 Absatz 1 sowie dieser Artikel 11 sind ewig und können nicht verändert werden.


    Verabschiedet am G2034/05/12025 in Zesselinga, D.S.Z.



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    gez. Präsident Velić